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Weg zum und vom Arbeitsamt versichert

Wer einer Aufforderung des Arbeitsamtes nachkommt, sich persönlich dort zu melden, steht auf dem Weg dorthin und zurück unter Unfallversicherungsschutz.

Der Fall: Eine arbeitslose Frau erhielt vom Arbeitsamt die schriftliche Mitteilung, ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld werde bald erschöpft sein, sie werde deshalb gebeten, den beigefügten Antragsvordruck für Arbeitslosenhilfe auszufüllen und ihn "möglichst persönlich" beim Arbeitsamt abzugeben. Die Frau kam dem nach und verunglückte auf dem Rückweg vom Arbeitsamt zu ihrer Wohnung. Die Unfallversicherung stellte in Abrede, dass die Frau das Arbeitsamt in Erfüllung der Meldepflicht aufgesucht hat und verneinte den Versicherungsschutz. Damit waren die Gerichte aber nicht einverstanden.

Das Bundessozialgericht: Die Arbeitslose ist einer an sie gerichteten Aufforderung des Arbeitsamtes nachgekommen, zur Abgabe ihres Leistungsantrages dort persönlich zu erscheinen. Sie stand damit auch auf dem Weg vom Arbeitsamt nach Hause unter Unfallversicherungsschutz. Die Bitte des Arbeitsamtes im Schreiben an die Arbeitslose, Antrag und Unterlagen "möglichst persönlich" abzugeben, vermittelte ihr den Eindruck, dies sei notwendig und werde erwartet. Damit lag eine "Aufforderung" im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vor.

Bundessozialgericht, Urteil vom 11. September 2001 – B 2 U 5/01 R "
Stichwörter: arbeitsamt + versichert + weg

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