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Dobby2508 hat diese Frage gestellt
Der Mieter A mietet beim Vermieter B eine Wohnung. Im Mietvertrag wird die Wohnungsgröße mit ca. 80 qm angegeben. Bei der ersten Besichtigung vor dem Vertragsabschluss erkennt A, dass die Küchentür fehlt. Während der Übergabe, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, erkennt A, dass der Lichtschalter im Bad defekt ist und deshalb, das Licht nicht eingeschaltet werden kann. Im Übergabeprotokoll wird lediglich der defekte Lichtschalter notiert. Einige Zeit nach Übergabe merkt A, dass die Wohnung nur eine Größe von 77 qm aufweist.
Welche Ansprüche hat A gegen B wegen der Küchentür, des Lichtschalters und der geringeren Wohnfläche?

4 Kommentare zu „Welche Ansprüche hat der Mieter?”

Berthelstal Experte! 08.03.2011 07:00

1. Die Angabe der Fläche war cirka[/] 80 m². Nun sind es 77m². Daraus entsteht keinerlei Anspruch und ist unter Krümelkackerei zu verbuchen.

2. Man mietet wie besichtigt. Wenn die Tür schon vor Vertragsunterzeichnung fehlt dann hat man das auch so akzeptiert. Im Nachhinein kann (wenn es nicht im Vertrag festgehalten wurde) ist der Anspruch nicht gegeben.

3. Sie unter Punkt 1. zweiter Satz.

Berthelstal Experte! 08.03.2011 07:01

1. Die Angabe der Fläche war cirka 80 m². Nun sind es 77m². Daraus entsteht keinerlei Anspruch und ist unter Krümelkackerei zu verbuchen.

2. Man mietet wie besichtigt. Wenn die Tür schon vor Vertragsunterzeichnung fehlt dann hat man das auch so akzeptiert. Im Nachhinein kann (wenn es nicht im Vertrag festgehalten wurde) ist der Anspruch nicht gegeben.

3. Sie unter Punkt 1. zweiter Satz.

Balkonexperte Experte! 08.03.2011 08:45

Jetzt wirds lustig!

Selbst wenn die Wohnung nur 72 m² groß wäre, hätten Sie keine "Ansprüche" gegenüber dem Vermieter.

Die Küchentür fehlte bereits bei Vertragsunterzeichnung, daher ist es lächerlich, sich jetzt zu beschweren.

Und bevor icheinen defekten Lichtschalter bei meinem Vermieter bemängel, habe ich den entweder repariert oder ausgetauscht. Üben Sie schon mal, denn der nächste Schalter geht komplett auf Ihre Rechnung, vorausgesetzt Ihr Vermieter war so schlau und hat eine Kleinreparaturklausel vereinbart.

D-D-I Profi 11.03.2011 14:05

Hallo Dobby,
Ansprueche wegen der Kuechentuer bestehen wohl nicht, lediglich ein Hinweis im Uebergabeprotokoll. Es sei den, das eine Unzumutbarkeit des Wohnungszustand besteht.
Anspruech wegen des Lichtschalters kann ich mir vorstellen, da der Vermieter die Wohnung in eine vertragsgemaessen Zustand ueberlassen sollte. Und somit sind Maengel vor der Ueberlassung des Wohnraum zu beseitigen.
Anspruch auf die Wohnflaechen eher nicht, die "10 % Grenze" nicht erreicht wird.

Danke fuer Rueckantwort

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