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Kündigung wegen Arbeitslosigkeit, Pflegefall, schwerer Krankheit
Möchte der Mieter aus einem befristeten Mietverhältnis vorzeitig ausscheiden, muss für seine Kündigung ein berechtigtes Interesse nachweisen und einen geeigneten Nachmieter stellen. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Mieter unverschuldet arbeitslos wird und nicht mehr in der Lage ist, die Miete aufzubringen. (LG Berlin, Az. 64 S 112/99, aus: GE 1999, S. 1052; OLG Karlsruhe, RE vom 25.03.1981, aus: WM 1981, S. 173)
Das gilt auch, wenn der Mieter in ein Pflegeheim muss. (LG Hildesheim, Az. 1 S 176/99, aus: ZMR 2000, S. 679)
Bei einem unbefristeten Mietverhältnis bleibt der Mieter trotz schwerer Erkrankung und Pflegefall an die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten gebunden und hat kein außerordentliches Kündigungsrecht. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 186/99, aus: WM 2002, S. 94)