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st.alaska hat diese Frage gestellt
Hallo,

mein Mann und ich haben letztes Jahr im 02.2008 eine Wohnung angemietet, die uns in unrenoviertem Zustand übergeben.
Wir haben die Wohnung nun gekündigt und haben von unserem Vermieter jetzt ein Schreiben bekommen:

Die Wohnung ist laut Mietvertrag vom 28.01.2008, gemäß §9 Erhaltung der Mietsache sowie §17 Beendigung des Mitverhältnisses und Verbindung mit §22 Sonstige Vereinbarungen, nach Durchführung folgender Arbeiten an den Vermieter zurückzugeben:

- Wände und Decken sind frisch weiß zu streichen
- Bodenbeläge sind fachgerecht zu reinigen
- Die Installationen in Bad und Küche sind zu reinigen (Küche wurde ohne Einrichtung übergeben)
- Die Räume einschließlich der Fenster sind zu säubern
- Das Bodenabteil ist vollständig zu räumen und zu kehren (ist klar)
- Die zuständige Firma ist zur Zwischenablesung der Heizung zu beauftragen (ist klar)

Auszug aus dem Mietvertrag:

§9 Erhaltung der Mietsache

2. Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältsses entsprechend nachstehendenen Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen
(Küchen/Bäder/Duschen: alle 3 Jahre; Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen/Toiletten: alle 5 Jahre; übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper: alle 6 Jahre). Die Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Sind Schönheitsreparaturen nach Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.

§17 Beendigung des Mietverhältnisses

4. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß §9,2. , so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines unverbindlichen Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Maler-Fachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:

a) Liegen die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für die Nassräume (Küchen, Bäder, Duschen) während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, ....
b) Liegen die letzten... Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen/Toiletten während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% aufgrund dieses Kostenvoranschlages.....
c) Liegen die Schönheitsreparaturen... übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper ....zahlt der Mieter 16% der Gesamtkosten.....
d) Die Fristen des §9, 2. beginnen, unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses. Sind Schönheitsreparaturen nach Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.
e) Der Mieter ist berechtigt, die Zahlung der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme der Arbeiten abzuwenden.

Im §22 steht nur die Sache mit der Zwischenablesung der Heizug und nichts wegen einer Renovierung.



Übernahmeprotokoll vom 30.08.2008

1.Wände: Tapeten in verschiedenen bunten Farben

2. Decken: teilweise Rauhfaser und Styroporplatten verschmutzt

3. Fußboden: 3 Zimmer mit Laminat und Flur, Küche PVC, 2 Zi mit Teppichboden

4. Türen: Türen zum Ki-Zi mit Bildern beklebt, Türe zum kleinen Zi hat ein ca. 5 cm großes Loch, fehlende Türen sind auf dem Dachboden

5. Fenster: Holzfenster weiß, Fenster im 1. Zi hat ein ca. 5cm großes Loch im Rahmen re. unten

6. Installationen: ---
Küche: ohne Einrichtung, Fließenspiegel
Badezimmer: Wanne mit Duschwand, E-WW-Boiler, Wa-Ma-Anschluß, wandhoch weiß gefließt mit blauer Bordüre, WC + Waschbecken seperat
Beheizung: Zentralheizung

7.Sonstiges: In der Wohnung befinden sich noch Möbelstücke und Bilder sowie andere Gegenstände, wird vom Mieter entsorgt

Es fehlen etliche Schalter und Steckdosenabdeckungen.

Was wir bei Einzuge gemacht haben:

zu 1. Die Zimmer teilweise mit Rauhfaser tapeziert und alle Räume in hellen Farben gestrichen.

zu 2. Die Decken teilweise neu tapeziert und die restlichen frisch gestrichen.

zu 3. in einem Zimmer den Laminat mit einem Teppich belegt (ohne zu verkleben)

zu 5. Das Loch im Fensterrahmen verschlossen.

zu 6. Duschwand entfernt (ist jedoch kein Problem die wieder anzuschrauben)

zu 7. Die Möbelstücke und sonstigen Gegenstände entfernt
Die fehlenden Schalter und Steckdosenabdeckungen ersetzt.

Meine Frage ist nun inwieweit wir in der Wohnung die von uns ca. 1 1/2 Jahre bewohnt wurde die vom Vermieter geforderten Arbeiten zu verrichten sind?

Gruß
st.alaska

0 Kommentare zu „Wohnung streichen bei Auszug nach 1 1/2 Jahren?”

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