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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich brauche dringend Rat in folgender Angelegenheit.

Von September 2001 bis Ende Oktober 2004 habe ich in einer anderen Wohnung gewohnt. Der Nebenkostenabrechnungszeitraum für diese Wohnung orientierte sich jeweils am Kalenderjahr. Bis zum Auszugszeitpunkt hatte ich nicht eine einzige NK-Abrechnung erhalten. Nun hat die Vermieterin dies nachgeholt und ich habe mich aufgrund der Verjährungsfrist geweigert, für die Forderungen aus den Jahren 2001 und 2003 aufzukommen. Ich bin allerdings bereit und auch verpflichtet wie ich weiß, die nun aktuell vorliegende NK-Abrechnung des Jahres 2004 zu begleichen. Daraus resultiert eine Forderung von 42,50 € an mich als ehemaligen Mieter. Allerdings habe ich vor kurzem auch die Abrechnung für das Jahr 2002 nachgereicht bekommen, welche mit einem Guthaben von 17,74 € für mich schließt. Ist es mir aus rechtlicher Sicht erlaubt, das Guthaben aus 2002 mit der offenen Forderung aus 2004 zu verrechnen, auch wenn ich die Forderungen aus 2001 und 2003 nicht begleiche? Oder muss ich auf das Guthaben aus 2002 verzichten und die volle Höhe der Forderung aus 2004 bezahlen?

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!

Peggy
Stichwörter: guthaben + nachzahlung + verrechnen

1 Kommentar zu „Guthaben und Nachzahlung verrechnen?”

Susanne Experte!

Die Nachzahlungsansprüche des Vermieters sind verjährt, Guthaben muss ausbezahlt werden. Demnach kann das Guthaben mit der Forderung, die noch in time ist, verrechnet werden.

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