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Ein Zwickauer Mieter weigerte sich, seine Nebenkostennachzahlung zu überweisen. Als Grund gab er an, der Vermieter hätte sich geweigert, ihm Kopien der Betriebskostenbelege zuzuschicken.<br />
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Das stimmte zwar, allerdings hatte der Vermieter dem Mieter dafür angeboten, die Belege in seinen Geschäftsräumen einzusehen. Damit hätte sich der Mieter nach Ansicht des Vermieters zufrieden geben müssen.<br />
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Weil der Mieter sich keineswegs mit der Einsichtnahme statt der Kopien zufrieden gab, trafen sich die beiden wieder vor Gericht. Mehr aktuelle Urteile rund ums Vermieten, finden Sie hier.<br />
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Gericht entschied: Nur wenn der Vermieter weit weg wohnt, müssen Sie kopieren<br />
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Das Gericht sah es so: Der Mieter darf die Belege einsehen. Der Vermieter muss die Belege aber nur an seinem Sitz vorlegen (LG Zwickau, Urteil v. 6.12.2002 - 6 S 176/02, WM 2003, S. 271).<br />
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Der Mieter kann nur in Ausnahmefällen verlangen, dass ihm der Vermieter Kopien zuschickt. Nur wenn dem Mieter unzumutbar ist, die Belege am Sitz des Verwalters oder der Hausverwaltung einzusehen, muss ihm der Vermieter Kopien zuschicken.<br />
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Der typische Fall: Die Entfernung zwischen der Wohnung des Mieters und dem Sitz des Vermieters oder der Hausverwaltung ist zu groß. Und selbst dann gilt: Ohne Kostenzusage muss sich der Vermieter nicht an den Kopierer stellen!<br />
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Sogar der Mieterverein darf nur die Belege einsehen und nicht gleich Kopien fordern<br />
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Im Zwickauer Fall war es so: Der Vermieter wohnt nur unweit vom Mieter entfernt.<br />
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Dem Mieter war also der Weg zumutbar. Selbst wenn nicht er, sondern ein Vertreter seines Mietervereins sich die Belege anschauen wollte - auch für den Mieterverein gilt das Gleiche wie für den Mieter: Er muss sich auf den Weg machen und darf seine Nachzahlung nicht so lange verweigern, bis ihm der Vermieter Kopien zuschickt!<br />
Quelle:Steuernetz.de<br />