Berthelstal 08.03.2012 23:41
1. Es ist ein Gewerbemietvertrag und die Bestimmungen über Wohnraummietverträge sind da nicht anwendbar.
2. Der Mietvertrag ist zeitlich befristet bis zum 15.4. und endet dort automatisch.
Wird im beiderseitigen Einvernehmen dieser Mietvertrag unbefristet weitergeführt, tritt § 3.2 inKraft.
Die Kündigung muß dem Vertragspartner zugehen.
Das Wie spielt keine Rolle.
Jojoh 09.03.2012 00:28
Hallo Berthelstal,
danke für die rasche Antwort!
1. Habe ich schon geahnt.
2. Also kann man sagen, die Kündigung ist nicht fristgerecht im Sinne von 2 Monaten.
Dennoch darf jede Partei zu jedem Zeitpunkt sagen, dass der Vertrag nicht verlängert wird?
Dann macht die Kündigungsfrist ja kaum Sinn bzw. bietet in bestimmten Fällen keinen Schutz...
Weil wenn der Vermieter berechtigt ist 6 Wochen vor Auslauf des Mietverhältnises zu kündigen bzw. das Verhälntnis nicht zu verlängern, dann darf er das theoretisch auch 1 Woche vor her. Oder wo wird hier die Grenze gesetzt? Ich dachte darauf bezieht sich die Kündigungsfrist ebenfalls...
Und dass das "Wie" keine Rolle spielt wundert mich auch.
Niemand kann von einem Mieter erwarte,n regelmäßig den Raum zubesuchen. Oder vielleicht übersieht der Mieter das Schreiben einfach (unabsichtlich). Und es könnte im Ernstfall auch niemand bezeugen, dass ein solches Schreiben je den Mieter erreicht hätte. Was mit der Post anders wäre...
Also noch mals vielen Dank für deine Antwort!
Eine gute Nacht wünsche ich!
Berthelstal 09.03.2012 08:00
Eigentlich ist eine Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt Nonsens.
Der Vertrag endet zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt.
Sinnvoll ist nur eine Verständigung mit dem Vermieter darüber, ob ein neuer Vertrag geschlossen werden soll oder nicht.
Jojoh 09.03.2012 11:51
Aha, okey, danke!