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"Burda"-Verfahren eingestellt
Die Gewerkschaft IG Medien - aufgegangen in ver.di - begehrte von den beteiligten Arbeitgeberinnen, es zu unterlassen, Arbeitnehmer untertariflich gegen die Zusicherung einer Beschäftigungsgarantie zu beschäftigen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied, daß ein solcher Unterlassungsanspruch bestehe, wenn die Arbeitgeberinnen an die Tarifverträge der Druckindustrie gebunden seien; ob dies der Fall sei, müsse vom Landesarbeitsgericht noch festgestellt werden (Beschluß vom 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 -, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 25/99). Das Landesarbeitsgericht stellte fest, daß die Arbeitgeberinnen nicht tarifgebunden seien, weil sie dem tarifschließenden Arbeitgeberverband nicht angehört haben, diese zudem ihre etwaige Mitgliedschaft höchst vorsorglich gekündigt haben und sodann die einschlägigen Tarifverträge geändert bzw. neu abgeschlossen worden sind, und wies den Antrag ab. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Gewerkschaft.

Die Rechtsbeschwerde wurde kurz vor dem Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten vor dem Bundesarbeitsgericht zurückgenommen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde eingestellt.

BAG, Einstellungsbeschluß vom 19. Februar 2002 - 4 ABR 4/01 - Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -, Beschluß vom 24. Oktober 2000 - 10 TaBV 2/99 -
Stichwörter: burdaverfahren + eingestellt

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