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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
hallo!

kann mir jemand bezüglich des themas "knebelvertrag" helfen???
habe seit sept/03 eine wohnung mit einem knebelvertrag 3-jahre miete (vorher kündigung nicht möglich!!) unterschrieben. aus wirtschaftlichen gründen musste ich mir eine günstigere wohnung suchen und wohne auch seit märz/04 dort. gekündigt habe ich im februar. der vermieter war nur einverstanden, wenn ich einen "passenden" nachmieter finde, mich aus dem vertrag zu "entlassen". ist das rechtens oder geht das mietrechtstechnisch, dass ich nur eine "normale" 3-monatsfrist einhalten muss??!!!

vielen, vielen dank im voraus!!!

grüße
Stichwörter: 3jahresknebelvertrag

3 Kommentare zu „3Jahres-Knebelvertrag”

Gast Experte!

Hallo,

das wird soweit wohl richtig sein, das ist dann kein "Knebelvertrag" sondern ein Zeitmietvertrag, beim Abschluß muß aber ein "konkreter Befristigungsgrund" vorliegen-genannt werden, sonst ist der "Zeitmietvertag" nichtig und es wird ein "nomaler" Mietvertrag mit 3 Monaten kündigungsfrist.

Fehlt der Grund bei Ihnen im Mietvertrag ? Dann sind SIe aus dem "Schneider", wenn aber ein Grund angegeben worden ist, ist der Zeitmietvertrag bindend und läuft Automatisch aus.

Zeitmietverträge- Den einfachen Zeitmietvertrag, bei dem der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit wohnen bleiben kann, wenn er zum Beispiel zwei Monate vorher eine Verlängerung und Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt hätte, gibt es nicht mehr. Mieter und Vermieter können nur noch den so genannten qualifizierten Zeitmietvertrag abschließen. Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag von vornherein ein konkreter Befristungsgrund für den Vermieter vereinbart worden ist, zum Beispiel Eigenbedarf. Die bisherige zeitliche Obergrenze von fünf Jahren gibt es künftig nicht mehr. Ein qualifizierter Zeitmietvertrag kann also auch über sieben oder zehn Jahre abgeschlossen werden.


Zeitmietverträge (auch für Gewerberäume) bedürfen nach § 550 BGB566 BGB alte Fassung) der Schriftform. Wird später über einen wesentlichen Teil des Vertrages eine Änderung vereinbart, aber nicht schriftlich abgefasst, so gilt die Schriftform des gesamten Vertrages als nicht mehr eingehalten, wodurch aus dem Zeitmietvertrag ein unbefristeter Mietvertrag wird, der unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ordentlich gekündigt werden kann. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 21/02, aus: GE 2003, S. 251)


Zeitmietverträge können nicht ordentlich gekündigt werden, sondern nur außerordentlich aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. i BGB. Und Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung ist kein wichtiger Grund. (OLG Dresden, Az. 5 U 1270/02, aus: NZM 2003, S. 356)

Sind in einem Zeitmietvertrag Kündigungsfristen vereinbart bzw. ist unklar, ob innerhalb der Befristung ordentlich gekündigt werden kann, so gilt dieser Widerspruch als Verstoß gegen die Schriftformerfordernis für befristete Verträge gemäß § 550 BGB und macht die Befristung unwirksam. Folge: der Zeitmietvertrag gilt als unbefristeter Mietvertrag und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. (LG Kassel, Az. 1 S 795/06, aus: WM 1997, S. 679; OLG Rostock, aus: NZM 2001, S. 426)

Gast Experte!

Fukyo hat KEINEN Zeitmietvertrag! Zeitmietvertrag bedeutet das nach Ablauf der vereinbarten Zeit der Mietvertrag ENDET. In dem Fall endet der Vertrag ja nicht nach drei jahren, sondern dann ist erst die Kündigung möglich. Das ist ganz was anderes und anscheinend (leider) legal. Meine Freundin hat momentan das gleiche Problem.

Gruß Thomas

rhw Experte!

... anscheinend (leider) legal. Meine Freundin hat momentan das gleiche Problem.

Gruß Thomas[/quote:fc034]

Yepp - ist leider wohl tatsächlich legal. Der Deutsche Mieterbund und andere bemühen sich derzeit beim Gesetzgeber darum , dass dieser vertraglich vereinbarte Kündigungsausschluss per Gesetz für unwirksam erklärt werden soll, da hiermit sowohl die Regelungen aus 2001 zu Kündigungsfristen wie auch die zu den Anforderungen an Zeitmietverträge von den Vermietern mehr oder weniger elegant (jedenfalls aber cleverer als die Bundesregierung) ausgehebelt werden.

MfG
rhw

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