Kasimo 13.06.2019 21:28
Bei einem Mietvertrag mit mehreren Mietern als Vertragspartner ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entstanden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, steht den Mietern die Geschäftsführung gleichberechtigt zu. Das bedeutet im Sinne des §709 BGB, dass ein Vertrag nur dann geschlossen werden kann, wenn alle Beteiligten zustimmen. Es müssen dann auch alle den Vertrag unterschreiben, sofern es keine Vertretung nach außen hin gibt.
Es gibt Fälle, bei denen die Zustimmung erzwungen werden kann, nämlich wenn das Geschäft für den Zweck der Gemeinschaft zwingend erforderlich ist, oder bei Notfällen.
Es kann also vorbehaltlich einer juristischen Überprüfung des Sachverhalts möglich sein, dass der Vertrag unwirksam ist und ein neuer geschlossen werden muss, dem alle zustimmen.