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Ist eine Dachgeschosswohnung um mehr als 25 Prozent kleiner (hier: statt 75 qm nur 56 qm) als im Mietvertrag angegeben, so kann der Mieter die Miete mindern. Die Vorinstanz hat die Höhe der Mietminderung zu klären. (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, 20 RE-Miet 2/01).