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Abänderung des Sorgerechts

Nach § 1696 BGB hat das Familiengericht auf Antrag eine frühere Sorgerechtsentscheidung abzuändern, „wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist“. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Eltern nunmehr das Sorgerecht wieder gemeinsam ausüben wollen, es sei denn, ein mindestens 14 Jahre altes Kind widerspricht dem oder es liegen konkrete Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls durch Sorgerechtsmissbrauch oder Kindesvernachlässigung vor.

Beschluss des OLG Dresden vom 30.10.2001
10 UF 438/01
MDR 2002, 584
OLGR-NBL 2002, 43
Stichwörter: abänderung + sorgerechts

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