forsetis 31.08.2012 12:15
Könnte es nicht eher sein, dass die Folie/Dämmung falsch herum verlegt wurde? Die mir bekannten Trittschalldämmungen haben nämlich eine neutrale und eine bedruckte Seite.
Und ob das Hinterlassen von Abdrücken auf dem PVC als vertragsgemäß gelten kann, will ich ganz ehrlich bezweifeln.
Zohrab 31.08.2012 12:25
Nein, die Folie wurde damals ganz sicher richtig verlegt, außerdem würde es keinen großen Unterschied machen, schließlich hätte es egal auf welcher Seite sich abgefärbt, da die Folie relativ dünn ist und die Feuchtigkeit egal auf welcher Seite durchgegangen wäre.
Abdrücke allgemein auf PVC Boden wäre natürlich nicht vertragsgemäßg, hat man jedoch die Mietsache richtig genutzt, dann ist es ja vertragsgemäßg, ich mein, es ist ja in der Regel so, dass man unter dem Laminat eine Folie legt und das das Laminat feuchtigkeit durchlassen kann. Wenn nun die Farbe nicht echt oder von guter Qualität war, ist es ja nicht die eigene Schuld, das hätte man ja nicht wissen können.
forsetis 31.08.2012 15:16
Zu einem Laminatboden gehört wohl eher eine Trittschalldämmung und nichts, das Feuchtigkeit durchlässt.
Aber das ist doch eigentlich egal, denn diese Folie hat einen bleibenden "Eindruck" hinterlassen. Und das dürfte nicht vertragsgemäß sein.
mono 01.09.2012 09:36
Es entspricht auch vertragsgemäßer Nutzung, in einer Wohnung mit offenem Kamin, selbigen zu betreiben. Handhaben Sie diesen jedoch falsch und die Wohnung gerät dadurch in Brand, haben Sie den Schaden zu ersetzen. Ebenso hier. Es handelt sich um eine simple Kausalitätskette. Ohne Ihre Handlung, hier: nicht fachgerechts Verlegen bzw. verlegen von mangelhafter Produktqualität, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Sie haben sich dieses Verhalten daher in Ihre Verantwortungsphäre subsumieren zu lassen - es besteht mithin eine Schadenersatzpflicht ggü dem Eigentümer.
Der Vermieter/ Eigentümer hat jedoch lediglich Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertes. Bei einem 9 Jahre alten PVC-Boden tendiert dieser nahezu gegen null, da die Nutzungsdauer i.d.R. mit 9 bis 10 Jahren veranschlagt wird (Ausnahmen bei beonders hochwertigem Material möglich).
Lediglich mit dieser Argumentation können Sie einer höheren Forderung entgehen. Die von Ihnen angeführten Gründe sind für eine Abwendung jedoch ungeeigenet.