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Friedliche Runde zu dritt<br />
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Am besten ist es natürlich, wenn sich die Rosenkrieger mit dem Vermieter an einen Tisch setzen, also die scheidenden Eheleute und der Vermieter und sich einigen. Kommt dann eine Einigung über die Nutzung der Wohnung zustande, gilt ausschließlich diese. <br />
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Im Streit zum Gericht<br />
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Das Familiengericht kann schon für die mindestens einjährige Dauer des Getrenntlebens die Wohnung einem der Eheleute zuweisen. Das passiert aber nur in Extremsituationen, wenn das Zusammenleben der Partner zum Beispiel wegen schwerem Alkoholismus oder Gewalttätigkeiten unzumutbar ist.<br />
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Im Frieden die Wohnung teilen<br />
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Ist die Ehewohnung groß genug, kann der Richter auch die Teilung der Wohnung anordnen und für die Teilwohnungen jeweils ein Mietverhältnis zwischen dem einzelnen Ehegatten und dem Vermieter veranlassen. Dies ist aber nur möglich, wenn man von einem friedlichen Zusammenleben ausgehen kann.<br />
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Gericht legt neuen Hauptmieter fest<br />
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Endgültig entscheidet das Familiengericht anlässlich der Scheidung über die Wohnung, im so genannten Zuweisungsverfahren. Das Gericht kann das Mietverhältnis ändern oder neu gestalten, also auch bestimmen, dass der andere Ehegatte, der die Wohnung weiter nutzen möchte und der bisher nicht Mieter war, in das Mietverhältnis eintritt. Der aus dem Vertrag entlassene Mieter dagegen haftet von da an nicht mehr für entstehende Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis. Damit kann das Familiengericht also auch den Ehepartner zum Mieter bestimmen, der dem Vermieter unliebsamer ist.<br />
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Rolle des Vermieters<br />
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Der Vermieter ist Beteiligter des Verfahrens, er muss vor Gericht angehört werden und kann gegen eine Entscheidung über die Mietwohnung Beschwerde einlegen. Steht die Solvenz des neuen Mieters in Frage, kann der Richter dem ausziehenden Ehegatten eine Bürgschaft für etwaige Mietschulden aufbürden. Auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann die Ansprüche des Vermieters sichern.<br />
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Quelle:Süddeutsche-Zeitung