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Abfluss
Ist der Abfluss verstopft und kann deshalb nicht geduscht werden, ist eine Mietminderung von 30 % gerechtfertigt. (AG Köln, Az. 206 C 85/95) Das gilt natürlich nur, wenn den Mieter nachweislich keine Schuld an der Verstopfung trifft; denn trägt der Mieter die Schuld an der Verstopfung, muss er auch die Kosten der Beseitigung tragen. (AG Hannover, Az. 550 C 12950/02, aus: WM 2003, S. 357).