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Hat der Vermieter über einen längeren Zeitraum hinweg widerspruchslos eine Mietminderung hingenommen, kann er nicht nach Jahren die geminderten Beträge als Mietrückstände einklagen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin (Az.: 10 U 18/02). <br />
In dem verhandelten Fall hatte der Vermieter kurz vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist offen stehende Mietforderungen eingeklagt und gleichzeitig fristlos gekündigt. In der Vergangenheit hatte der Mieter auf «mangelnde Gebrauchstauglichkeit der Mietsache» hingewiesen und - weil der Vermieter keine Änderung vornahm - jahrelang die Miete ganz oder teilweise gemindert. <br />
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Sowohl die Zahlungsklage als auch die Kündigung des Vermieters seien unzulässig, entschied das Gericht. Der Vermieter habe sein Recht auf die Mietzahlungen verwirkt. Wenn er offen stehende Mietzahlungen nicht zeitnah einklage, vermittele er dem Mieter den Eindruck, dass er sich mit der Situation abgefunden habe und die Mietminderung akzeptiere.<br />