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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Der Streit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die alten Kündigungsfristen auch noch für Kündigungen gelten, die Ihnen oder Ihrem Mieter erst nach dem 1.9.2001 zugegangen sind, geht in die zweite Runde.<br />
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Das Landgericht Hamburg hat kürzlich entschieden, dass die alten, längeren Kündigungsfristen nur dann gelten, wenn Sie diese individualvertraglich vereinbart haben (Urteil v. 19.7.2002-311 S 53/02, WM 2002, S. 431). Gegen dieses Urteil wurde jetzt Revision eingelegt. Die Akte mit dem Aktenzeichen VIII ZR 240/02 wanderte jetzt auf die Schreibtische der Zivilrichter in Karlsruhe.<br />
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BGH entscheidet jetzt darüber, was noch als "vertraglich vereinbart" gilt<br />
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Wie der Bundesgerichtshof entscheidet, bleibt abzuwarten. Zünglein an der Waage bleibt die Frage, wann die alten Kündigungsfristen als "vertraglich vereinbart" gelten.<br />
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Juristisch gesehen ist es so: Laut dem neuen Kündigungsparagrafen § 573 c Abs. 4 BGB ist es verboten, eine zum Nachteil des Mieters von Abs. 1 abweichende Kündigungsfrist zu vereinbaren.<br />
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Nach den Übergangsvorschriften gelten "vereinbarte" Kündigungsfristen weiter<br />
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Nach der Übergangsvorschrift des Artikel 229 § 3 Abs. 10 EGBGB gilt dieses Verbot jedoch nicht, wenn vor dem 1.9.2001 andere, nach altem Recht wirksame Kündigungsfristen per Vertrag vereinbart wurden.<br />
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Das Landgericht Hamburg fasste darunter nur die individualvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Also die, die Sie mit Ihrem Mieter ausgehandelt und nicht beispielsweise schon in 2 weiteren Verträgen verwendet haben.<br />
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Gute Karten haben Sie, wenn Sie den alten § 565 BGB nicht erwähnt haben<br />
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2 weitere Gerichte sahen das bereits genauso (AG Neukölln, Urteil v. 17.4.2002-16 C 613/01, WM 2002, S. 311; AG Hamburg, Urteil v. 18.2.2002-815 B C 22/01, WM 2002, S. 147).<br />
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7 Gerichte waren bisher anderer Meinung und ließen die alten Kündigungsfristen weitergelten. Hier ein Rechtsprechungs-Überblick über die Gerichte, die sich für das Weitergelten der alten Kündigungsfristen ausgesprochen haben. Obwohl teilweise nur der Gesetzeswortlaut der alten Kündigungsvorschrift wiederholt wurde.<br />
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AG Steinfurt, Urteil vom 3.1.2002-4 C 613/01 (WM 2002, S. 14 8) AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 14.1.2002-13 C 576/01 (GE 2002, S. 670) AG Charlottenburg, Urteil vom 30.1.2002-203 C 539/01 (GE 2002, S. 333) AG Schöneberg, Urteil vom 8.2.2002-103 C 521/01 (GE 2002, S. 933) AG Frankfurt/M., Urteil vom 15.3.2002-33 C 3941/01-76 (NZM 2002, S. 383) AG Charlottenburg, Urteil vom 23.4.2002-228 C 10/02 (GE 2002, S. 804) AG Tiergarten, Urteil vom 17.6.2002-5 C 122/02 (GE 2002, S. 933)<br />
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Der aktuelle Praxis-Hinweis<br />
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Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs lohnt es sich auf jeden Fall noch, um die "alten" Kündigungsfristen zu kämpfen.<br />
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Auch dann, wenn Sie in Ihrem Mietvertrag nur den Gesetzeswortlaut wiederholt haben. Entscheidend ist, dass der alte Kündigungsparagraf (§ 565 BGB) nicht in Ihrer Kündigungsregelung auftaucht, denn das wäre eine dynamische Verweisung auf die neue Kündigungsfrist.<br />
Quelle:Steuernetz.de<br />
Stichwörter: urteil + altmietverträge

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