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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Wann kommt nach Überlassung der Mieträume die Anfechtung der Erklärung zum Abschluß des Mietvertrags und wann die Kündigung des Mietvertrags in Betracht?


Nach überwiegender Auffassung ist eine Anfechtung der Erklärung zum Abschluß des Mietvertrags nur bis zur Übergabe der Mietsache an den Mieter zulässig. Ab Vollzug des Mietvertrags werden die Anfechtungsmöglichkeiten von den Kündigungsmöglichkeiten verdrängt. Bei Irrtum oder arglistiger Täuschung muß daher der betroffene die in aller Regel fristlose Kündigung gegenüber dem anderen Vertragsteil erklären.

0 Kommentare zu „Anfechtung/Kündigung d. Vertrages nach Raumüberlassung”

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