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Kündigung und Wiederaufleben des Vertrages
Ein ordnungsgemäß gekündigter Mietvertrag kann nicht wieder aufleben, auch nicht durch eine nach der Kündigung vereinbarte Verlängerung des Mietverhältnisses. (BGH vom 24.06.1998, Az. XII ZR 195/96)
Fall: Ein befristeter Gewerbemietvertrag war wegen Zahlungsverzug gemäß vertraglicher Vereinbarung fristlos mit sofortiger Wirkung gekündigt worden. Danach einigten sich Vermieter und Mieter mündlich über eine weitere mietweise Nutzung der Räume durch den Mieter. Drei Jahre später kündigte der Vermieter ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Weil die Kündigung innerhalb der alten Befristung lag, widersprach der Mieter mit Hinweis auf den befristeten Mietvertrag, der mündlich fortgesetzt worden sei. Dem folgte das Gericht nicht, weil ein gekündigter Vertrag nicht wieder auflebt, so dass die mündliche Vereinbarung ein neues und unbefristetes Mietverhältnis begründete, das jederzeit unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden konnte.