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Anforderungen an wirksame Unterschrift
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die unter eine Urkunde oder einen Schriftsatz im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gesetzte Unterschrift zwar nicht lesbar sein. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegen, der „einmalig“ ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst überhaupt an dem Merkmal einer Unterschrift fehlt.
Eine Niederschrift des nach dem Vornamen nur abgekürzten, etwa nur aus einem oder mehreren Anfangsbuchstaben bestehenden „Namenszuges“ kann daher ihrem Wesen nach nicht als „Unterzeichnung“ eines Schriftstücks angesehen werden.
Urteil des OLG Stuttgart vom 14.11.2001
3 U 123/01
MDR 2002, 145
OLGR-KS 2002, 37