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„Anlassrechtsprechung“ gilt nicht für GmbH-Geschäftsführer-Gesellschafter
Auf einen GmbH-Geschäftsführer findet die so genannte Anlassrechtsprechung, wonach die formularmäßige Ausweitung der Haftung eines Bürgen über die Anlassverbindlichkeit hinaus grundsätzlich unwirksam ist, keine Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn der bürgende Mitgesellschafter die Geschäftsführung vollständig einem anderen Mitgesellschafter übertragen hat.
Urteil des OLG Köln vom 16.05.2001
13 U 204/00
OLGR Köln 2001, 328
MDR 2001, 1428