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Innerhalb welcher Frist muß die Anfechtung der Erklärung zum Abschluß des Mietvertrags erfolgen?
Die Anfechtung wegen Irrtums muß unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dem Erklärenden steht dabei auch eine angemessene Überlegungszeit zu. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Erklärende den Irrtum erkannt hat. Vgl. § .
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit der Aufdeckung der Täuschung. Vgl. § .