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Anspruch auf Teilzeitarbeit und Einstellung einer Ersatzkraft
Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers darf die unternehmerische Aufgabenstellung sowie das daraus folgende Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigen.
Eine solche Arbeitsorganisation kann in einem Produktionsbetrieb mit Mehrschichtarbeitszeit darin bestehen, jede Schicht mit zwei Betriebselektrikern zu besetzen. Das Organisationskonzept des Arbeitgebers wird nicht beeinträchtigt, wenn er eine geeignete Ersatzkraft einstellen oder einen anderen Mitarbeiter mit vertretbarem Aufwand umschulen kann.
Urteil des BAG vom 14.10.2003
9 AZR 636/02
Pressemitteilung Nr. 67/03