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Heim- und Telearbeit
Für geringfügige Heimarbeit ist die Erlaubnis des Vermieters nicht notwendig. Der Mieter kann deshalb z. B. kleinere Schneiderarbeiten als Nebentätigkeit durchführen. Auch eine Nebentätigkeit, die sich darauf beschränkt, Telefongespräche zu führen, bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters (AG Berlin-Charlottenburg, MM 92, 357). Hat sich der Vermieter im Mietvertrag die Erlaubnis vorbehalten, muss der Mieter sie vorher einholen. In derartigen Fällen hat er aber einen Anspruch darauf, dass der Vermieter seine Zustimmung auch erteilt. Die Erlaubnis dient also nur den Zweck, den Vermieter über die Aufnahme der Tätigkeit zu unterrichten.
Wird der Umfang der Tätigkeit durch die Beschäftigung von Hilfskräften, durch häufigere Kundenbesuche oder durch störende Maschinen oder Geräte ausgeweitet, muss der Vermieter sie nicht dulden.
Geringfügige Büroarbeiten, die üblicherweise in Wohnräumen erledigt werden, gelten nicht als teilgewerbliche Nutzung, für derartige Tätigkeiten muss der Mieter also nicht die Erlaubnis des Vermieters einholen (LG Frankfurt/M., WM 96, 532; LG Mannheim, WM 78, 91). Schriftstellerische Tätigkeiten, die Hausarbeit eines Lehrers oder Ähnliches sind deshalb ohne weiteres zulässig.
Seit einigen Jahren gibt es eine zunehmende Tendenz zur Telearbeit. Damit ist gemeint, dass der Büroarbeitsplatz des Mieters in die Wohnung verlagert wird. Dort hat sich der Mieter einen Raum mit Telefon, Computer und der Möglichkeit zur Datenübermittlung eingerichtet. Der Mieter verrichtet also seine Arbeit als Angestellter nicht in einem Büro, sondern zu Hause. Durch die Telearbeit werden Nachbarn und der Vermieter nicht belästigt oder beeinträchtigt. Es ist deshalb ohne Erlaubnis des Vermieters zulässig, sich einen derartigen Arbeitsplatz in der Wohnung zu schaffen. Unzulässig wäre es hingegen, den überwiegenden Teil oder sogar die gesamte Wohnung zu einem Telearbeitsplatz umzugestalten.
Quelle: DMB