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Aufrechnung von gegenseitigen Ansprüchen
Der Vermieter kann eine Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung gegen ein Heizkostenguthaben des Mieters aufrechnen. (AG Berlin Hohenschönhausen, Az. 6 C 122/96, aus: GE 3/97, S. 191)
Fall: Bei der Abrechnung über die kalten Betriebskosten ergab sich eine Nachforderung des Vermieters, wobei die Heizkostenabrechnung ein Guthaben des Mieters auswies. Der Vermieter hatte die Aufrechnung schon mit der Bekanntgabe des Abrechnungsergebnisses erklärt. "Nachteile für den Mieter sind aus der Zulassung der Aufrechnung im Verhältnis kalter und warmer Betriebskosten nicht ersichtlich, da nach einer Saldierung sich an der Höhe der Ansprüche insgesamt nichts ändert", hieß es in der Begründung unter anderem. Das Amtsgericht stellt sich mit seiner Auffassung, beide Summen könnten gegeneinander aufgerechnet werden, gegen eine frühere Entscheidung des Landgerichtes Berlin.
Hat der Mieter nach einem Wasserschaden Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten gegenüber dem Vermieter, so kann der Vermieter nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem entgegenhalten, dass der Mieter jahrelang Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat. (LG Berlin, Az. 63 S 174/96, aus: GE 18/96, S. 1181)