Austausch: Elektroherd statt Gasherd
War bei Vertragsabschluß ein Gasherd vorhanden, braucht der Mieter im Rahmen einer Instandsetzung den Anschluss eines Elektroherdes nicht zu dulden. (AG Berlin Schöneberg, Az. 12 C 199/93)
Wird die Gasleitung zum Wohnhaus stillgelegt, weil sie undicht ist, kann der Vermieter vorhandene Gasherde gegen Elektroherde nur austauschen, wenn der Austausch der Herde einfacher und kostengünstiger ist als die umfassende Reparatur der Gasleitungen, und wenn im Mietvertrag nicht speziell eine Gaskochmöglichkeit vereinbart wurde. (LG Berlin, Az. 63 S 39/02, aus: GE 2003, S. 18
Der Austausch eines funktionierenden Gasdurchlauferhitzers durch einen elektrisch betriebenen Durchlauferhitzer ist weder eine Instandhaltungs- noch eine Modernisierungsmaßnahme und braucht vom Mieter nicht geduldet zu werden. Das gilt auch, wenn im Rahmen einer Komplettsanierung das gesamte Haus von Gas auf elektrischen Strom umgestellt werden soll. (LG Berlin, Az. 61 T 3/00, aus: MM 4/00, S. 35)
Der Mieter braucht den Austausch Elektroherd gegen Gasherd nicht zu dulden - schon gar nicht, wenn gleichzeitig Gas-Etagenheizungen im Haus eingebaut werden. (AG Berlin Mitte, Az. 4 C 263/99, aus: MM 7+8/00)
Der Mieter muss nicht den Austausch eines Gasherdes durch einen Elektroherd dulden. (LG Berlin, Az. 67 S 84/02, aus. MM 5/02, S. 45)
Wird ein Gasherd durch einen Elektroherd ausgetauscht und deswegen die Steigeleitung verstärkt ohne Erhöhung der Anschlusswerte, stellt diese Maßnahme keine Modernisierung gemäß MHG dar. (AG Hoyerswerda, Az. 1 C 0778/96)
Wird ein dreiflammiger Gasherdes gegen einen elektrischen Vierplattenherd mit komfortabler Backröhre ausgetauscht, stellt der Austausch eine Wertverbesserung dar. (LG Berlin, Az. 64 S 35/97, aus: GE 10/87, S. 616)