Berthelstal 14.08.2011 08:37
Sie mieten eine Wohnung immer in den Zustand an, in welcher Form diese sich Ihnen bei der Besichtigung präsentiert.
Eine Verpflichtung zur Herrichtung einer Wohnung nach den Wünschen des Mietinteressenten besteht nicht.
Sie allein entscheiden, ob Sie die Wohn ung nehmen oder nicht.
BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Bladder 14.08.2011 08:38
Als Wohnungsinteressent haben Sie natürlich die Möglichkeit alles Mögliche zu verlangen. Aber ob das den Vermieter interessiert, steht doch wo anders.
Nein, es gibt keine rechtliche Möglichkeit dem Vermieter vorzuschreiben, wann er ein Bad zu sanieren hat.
Der Mieter mietet "wie gesehen" oder lässt es bleiben.
Gotthilf 14.08.2011 18:04
Tipp: Finger weg von der Fliesenfarbe ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters.
Beim Auszug aus der Wohnung kann der Vermieter den ursprünglichen Zustand des Badezimmers verlangen.
Gotthilf 14.08.2011 18:05
Habe noch was vergessen. Der 70-Jahre-Stil wird gerade wieder modern.