Gast hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen !
unser Mietvertrag stammt vom Oktober 97. In diesem ist die Kündigung wie folgt geregelt:
"Das Kündigungsrecht der Vertragsparteien richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen ....."
Der Mietvertrag war befristet auf 2 Jahre abgeschlossen worden. Im Dezember 1999 wurde dieser dann in einem formlosen Schreiben vom Vermieter bis zum 30.10.02 verlängert. Da wir weiterhin die Wohnung bewohnten und die Miete bezahlten, dürfte damit seit november 2002 ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag vorliegen.
Soweit mir bekannt, greifen die "neuen" kurzen Kündigungsfristen für Mieter (3 Monate) bei alten Mietverträgen dann nicht[/size:d6a70], wenn die Kündigungsfristen im Mietvertrag genau den damaligen Wortlaut des Gesetzes wiedergeben. Nur wie verhält es sich jetzt in einem Mietvertrag mit einer Formulierung wie in unserem ?? Kann ich von einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ausgehen oder trifft es mich mit 6 oder gar 9 Monaten ???? Letzteres wäre nicht sooo dolle !
Danke schon mal im voraus für Antworten:
Gruß
Rex