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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich bin zum 31.05.04. aus meiner Wohnung ausgezogen und habe die Betriebskostenabrechnung, die ich im Juni erhalten habe sofort beglichen. Mein Vermieter hat mir trotz mehrerer Telefonate, in denen er mir baldige erledigung der Angelegenheit zusicherte immernoch nicht die Kaution zukommen lassen.
Meine Frage: Habe ich einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution?
Gibt es Fristen zur Rückzahlung?
Wäre klasse, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
Vielen Dank!
Sandra
Stichwörter: rückzahlung + kaution

4 Kommentare zu „Rückzahlung der Kaution!”

FischkoppStuttgart Experte!

Sie haben das Recht auf kaution. Der VM darf einen TEIL behalten, um ggf Nebenkostenabrechnungen abzuwarten.
Sollten aber ALLE Ansprüche erlöschen sein, z.B. Schäden der Wohnung (sie haben renoviert), Nebekosten, muss der VM unverzüglich die Kaution zurückzahlen!
Mahnen sie den VM SCHRIFTLICH ab.
Sollte der VM auf die letzte Mahnung nicht reagieren, Anwalt.

Gast Experte!

Hallo,

uns beschäftigt gerade ein ähnliches Problem, unser Vermieter hat noch eine Restkaution (200 Euro) einbehalten zwecks evtl. Nebenkostennachzahlung. Wie lange darf er diese einbehalten bzw. bis wann hat er die Endabrechnung vorzulegen?

Wir sind vor genau einem Jahr (!) ausgezogen und haben das Geld immer noch nicht zurückbekommen.

MfG,

Gloria

MiZschie aktiver Benutzer

Soweit mir bekannt, darf ein Vermieter die Kaution bis zu einem halben Jahr nach Auszug noch einbehalten, auch wenn alle Nebenkostenabrechnungen beglichen sind. Wenn der Vermieter die Kaution früher auszahlt, dann leigt das im Ermessen des Vermieters. Aber rechtens ist es, wenn er die Kaution 1/2 Jahr noch einbehält.

FischkoppStuttgart Experte!

Der Abrechnungszyklus ist bei Ihnen vorbei.
Fordern sie Ihrer VM schriftlich auf, das er die Restkaution innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen soll.

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