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BAG: wichtiges Urteil zum Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
Der Inhaber einer Kfz-Lackiererei mit fünf Arbeitnehmern kündigte einem 52 Jahre alten, seit 20 Jahren in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Von den vier anderen Lackierern waren zumindest zwei ganz erheblich jünger und bedeutend kürzer im Betrieb beschäftigt als der Gekündigte. Dieser setzte sich gegen die Kündigung zur Wehr. Seine Klage wurde jedoch in zwei Instanzen abgewiesen, da das Kündigungsschutzgesetz auf Kleinbetriebe nicht anwendbar ist.
Dies allein reichte für das Bundesarbeitsgericht nicht aus, die Kündigung des Lackierers für rechtmäßig zu erklären. Nach Auffassung der Bundesrichter hat der Arbeitgeber auch in einem Kleinbetrieb ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Eine Entlassung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist deshalb unwirksam.
Ob eine Kündigung oben genannten Ansprüchen genügt, ist durch Abwägung aller Belange der Vertragsparteien zu beurteilen. Einerseits kommt der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb ein erhebliches Gewicht zu. Drängt sich andererseits der Sozialdatenvergleich der betroffenen Arbeitnehmer auf, so spricht dies zunächst dafür, dass der Arbeitgeber das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen hat und die Kündigung deshalb treuwidrig ist. Die Erfurter Richter verwiesen den Rechtsstreit nunmehr an die Vorinstanz zurück, die eine entsprechende Güterabwägung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts vorzunehmen hat.
Die vorliegende Entscheidung kann in der Praxis erhebliche Bedeutung haben, zeigt sie doch auf, dass ein Arbeitnehmer, der wegen der Betriebsgröße des Arbeitgebers nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, nicht völlig rechtlos ist.
Urteil des BAG vom 21.02.2001
2 AZR 15/00
Pressemitteilung des BAG Nr. 9/01