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Beweislast für die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Ablauf des Fristenplans
Bestand ein Mietverhältnis länger als die üblichen Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, muss nicht der Vermieter deren Erforderlichkeit beweisen, sondern der Mieter die ordnungsgemäße Ausführung der Renovierungsarbeiten.
Landgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2002 - Aktenzeichen: 65 S 98/01 - Wohnungseigentum 2003, S. 80.