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Befristung mehrerer Mietverträge wegen Eigenbedarfs
Als Grund für eine in einem Mietvertrag enthaltene Befristung wurde angegeben, der Vermieter wolle die Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst beziehen. Das Amtsgericht Augsburg erklärte die Befristung im Nachhinein für unwirksam. Grund: Der Vermieter war in weiteren sechs befristeten Mietverträgen ebenso verfahren. Das Gericht hielt den Befristungsgrund nur für vorgeschoben. Jedenfalls kann der Vermieter wohl kaum beabsichtigt haben, gleich sieben Wohnungen selbst zu beziehen.
Urteil des AG Augsburg vom 04.08.2004
16 C 2510/04
Hausbesitzer Zeitung 2/2005, 19