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Der Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen unterliegt der kurzen Verjährung des § 558 BGB. Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, wonach eine rasche Auseinandersetzung und Klarstellung der Ansprüche aus einem Mietverhältnis gewährleistet werden soll.

Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Das LG hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Ansprüche des Klägers aus dem Mietverhältnis verjährt seien. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Im Zeitpunkt der Klageeinreichung war die Verjährungsfrist des § 558 BGB bereits abgelaufen. Nach dieser Vorschrift verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen an der Mietsache innerhalb von sechs Monaten. Hierunter fallen auch die Ersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Zwischen den Parteien eines Mietverhältnisses soll eine rasche Auseinandersetzung und Klarstellung der Ansprüche erfolgen. Verstreicht nach der Rückgabe der Sache eine längere Zeit, so wird es immer schwieriger, den Zustand der Mietsache zu ermitteln.

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