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Bemessungsgrundlage für Mietminderung

Hat der Mieter wegen eines Mangels einen Anspruch auf Mietminderung, kann er einen bestimmten Prozentsatz der geschuldeten Zahlung einbehalten. Der Bundesgerichtshof stellt hierzu klar, dass Bemessungsgrundlage für die Minderung stets die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten) ist. Dabei ist unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.

Urteil des BGH vom 06.04.2005
XII ZR 225/03
BGHR 2005, 895
NJW 2005, 1713

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