smile30625 17.09.2009 16:19
Hallo,
das Streichen von Fußböden gehört nach § 28 Abs.2 der II. Berechnungsverordung zu den Schönheitsreparaturen, sodass diese Arbeiten im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden können. Falls der Boden also streichbedürftig aussieht und Sie diese Arbeiten im Mietvertrag übernommen haben, sollten Sie insoweit tätig werden.
Falls diese Arbeiten nicht im Mietvertrag wirksam auf Sie übertragen wurde, gilt folgendes:
Die normale, vertragsgemäße Abnutzung der Wohnung ist durch die Zahlung der Miete abgegolten.
Zum Schadensersatz verpflichten nur Beschädigungen bzw. übermäßige Abnutzung der Mietsache.
Ob der Zustand des Plastikbodens Schadensersatzansprüche Ihres Vermieters auslöst, kann im Streitfall letztlich nur ein Sachverständiger beurteilen.
Viele Grüße
smile