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mimieter hat diese Frage gestellt
Guten Tag, hoffentlich kann mir jemand einen Rat geben:

In meinem Mietvertrag steht zum Thema Schönheitsreparaturen folgendes (das wird nun der Korrektheit zuliebe und um Mißverständisse zu vermeiden, etwas ausführlicher, bitte nicht entmutigen lassen...):

" §5: Schönheitsreparaturen

(1) Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auszuführen

(3) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen
das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper, Heizungsrohre...
Die Schönheitsreparaturen sind nach Ablauf folgender Zeiträume durchzuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle 5 Jahre durchzuführen
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
- in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre
Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

(4) Läßt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Absatz (3) vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen

(5) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. (3) U (4) fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

(6) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Abs. (3) u (4), so hat der Mieter an den Vermieter eine Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist
....
Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit."


in
" §16: Rückgabe der Mietsache"
ist dafür NICHT die Rede von Endrenovierung!


In einem Brief meines Vermieters, den ich auf meine Wohnungskündigung hin erhalten habe, steht nun ausdrücklich:

"Bitte beachten Sie, daß Sie sich vertraglich zur Ausführung der Schönheitsreparaturen und Beseitigung eventuell verursachter Schäden verpflichtet haben. Wir bitten Sie daher, die vorgenannten Arbeiten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses handwerksgerecht auszuführen bzw von einer Fachfirma ausführen zu lassen."


So, nun endlich MEINE FRAGE:

ist die Schönheitsreparaturklausel in meinem Vertrag nicht eine von den "starren Klauseln", die als unwirksam erklärt worden sind (seit 2006, glaube ich - mein Mietvertrag ist allerdings von 2007) ? Oder macht §5 Abs.(4) die Klausel zu einer "nicht starren" Klausel?!?
Muß ich wirklich nun vor Auszug wirklich noch renovieren oder, wenn ich es nicht tue, einen Anteil zahlen??

Kennt sich jemand aus?
Im Voraus schon mal vielen Dank!!!

4 Kommentare zu „betr. Schönheitsreparatur - ist die Klausel in meinem Vertrag unwirksam?”

mimieter 12.10.2010 12:30

danke, edy!
aber leider trifft das nicht genau meine Vertragsformulierung. Deshalb bleib ich weiter unsicher - und deshalb hab ich ja die ganzen Absätze hier reingeschrieben... ;)
lg

mono Experte! 12.10.2010 19:54

Die SchönRep-Klausel ist wirksam - die von Ihnen zitierten starren Fristen liegen nicht vor, denn es heißt :
(4) Läßt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Absatz (3) vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen

SchönRep sind m.E. auszuführen beziehungsweise über die Quotenabgeltung anteilig in Geldbetrag zu entrichten.

mimieter 13.10.2010 23:42

Danke, mono!!!

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