Bernd Steinbach
Hallo,
bei dem Urteil geht es nicht um die Frage der Beweiserleichterung, sondern um die Frage, wie weit die Darlegungslast des Auftraggebers geht. Steht der Mangel im Streit, ist gleichwohl der Vollbeweis für das Vorhandensein des Mangels zu erbringen.
In dem hier entschieden Fall ist die Sache zurück verwiesen worden. Die Vorinstanz muss nunmehr den Mangel als ausreichend dargelegt zugrundelegen und erforderlichenfalls hierüber Beweis erheben.