Susanne
Das wäre der Fall, wenn es sich nicht um ein MFH, sondern um Eigentumswohnungen handelt, du lediglich Mieter bist und Dein Vermieter ein Eigentümer, der Dir dann im Grunde etwas vermietet hat, was ihm nicht gehört. Allerdings nehme ich an, dass es dann hier weniger um Grundbuch sondern um die sog. Teilungserkärung bei WEG geht.
Gehört dem VM allerdings das ganze Haus kann der Mieter keinerlei Anspruch erheben, Dein mündlicher Mietvertrag ist gültig. Ich weiss auch nicht, wie der Mieter an Grundbuchauszüge kommt bzw. woher er sein Wissen bezieht.
crazy-Harry
Das Haus ist ein Doppelhaus das in jeder Hälfte 2 Wohnungen hat. Die eine Hälfte gehört meinem Vermieter, die andere Hälfte gehört dem der die andere Wohnung meines Vermieters hinzu gemietet hat. Deshalb hat er die Grundbucheinträge. Die erwähnten 3 Kellerräume befinden sich in der Haushälfte meines Vermieters.
Falls es sich um eine Teilungserklärung handelt ist das dann so etwas wie ein Unter-Grundbucheintrag in dem die einzelnen Wohnungen definiert sind? Ändert das etwas an der Situation?
Susanne
Nein, so wie Du es beschreibst hat das nun nichts mit einer WEG zu tun und damit keine Teilungserklärung. Der andere Miete kann keinerlei Ansprüche anmelden, da der VM einziger Eigentümer ist. Der hat an Dich vermietet und damit basta. Im Grundbuch steht ja auch das ganze Haus, deswegen hat er aber keinen Anspruch darauf, oder?
crazy-Harry
Ganz sicher bin ich mir da noch nicht, denn der andere Mieter sprach davon daß der strittige Kellerraum halftig bei beiden Wohnungen eingetragen sei. Dann müßte es Einträge geben, die die Wohnungen einzeln beschreiben, wie immer sich das dann nennt.
Mal andersrum: Muß der Vermieter alles vermieten was im Grundbuch steht? Meine Eltern hatten bspw. mal ein Haus vermietet ohne die Räume im Dachgeschoß. Für das Haus gibt es sicher nur einen Eintrag im Grundbuch, denn es hat vorher meinen Großeltern gehört und war komplett von ihnen bewohnt.
Susanne
Genauso ist das nämlich und das meinte ich auch mit dem letzten Satz:
Der Vermieter muss nicht sein gesamtes Eigentum vermieten. Er kann z.B. eine Wohnung mit und eine Wohnung ohne Keller vermieten. Er kann auch eine 3 Zimmer-Wohnung an eine WG vermieten, da hat er auch nicht für jeden Mieter einen Keller.
Hat das Haus einen Garten, so muss er den nicht mitvermieten etc.
dontpanic
Hallo,
es wird sich hier vermutlich doch um eine Teilungserklärung handeln. Das ist ein Schriftstück, dass ein Notar aufsetzt und das alles regelt, wenn eine Immobilie mehreren Leuten gehört, sozusagen die Bibel mit den zehn Geboten. Wenn dort steht, dass der strittige Kellerraum halftig von beiden Wohnungen genutzt werden darf, dann hat dein VM ein Problem. Denn er hat dir etwas voll vermietet, was ihm nur hälftig gehört.
Gruß,
dp
Susanne
Wie oben schon ausdiskutiert handelt es sich nicht um eine Teilungserklärung, der Eigentümer besitzt ein Haus mit 2 abgeschlossenen Wohnungen, beide vermietet.
dontpanic
Das Haus ist ein Doppelhaus das in jeder Hälfte 2 Wohnungen hat. Die eine Hälfte gehört meinem Vermieter, die andere Hälfte gehört dem der die andere Wohnung meines Vermieters hinzu gemietet hat.[/quote:32af9]Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Innerhalb der DHH wird es keine TE geben, sorry.
In diesem Falll gilt natürlich das, was im Mietvertrag steht..!
Dumm wäre nur, wenn der VM den 3. Keller doppelt vermietet hat. Allerdings wäre das schlecht für den VM.
Gruß,
dp
Susanne
Bei Doppelvermietung hat der Pech, der draussen ist!
dontpanic
... und der VM hat definitiv ein Problem.
Gruß,
dp
crazy-Harry
Eine Doppelvermietung liegt ziemlich sicher nicht vor denn ich habe einige Monate bevor ich den Keller dazu gemietet habe das sogar mit dem anderen Mieter abgesprochen und er hatte keine Einwände. Nun hat er es sich wohl anders überlegt und diesen Grundbucheintrag ausgegraben.
Ich denke damit ist alles klar und es besteht kein Handlungsbedarf meinerseits. Ich danke Euch!
dontpanic
Sehe ich auch so!
Gruß,
dp