Susanne
Ich würde auf die verbrauchsgerechte Abrechnung bestehen, der Vermieter kann nicht einseitig den Umlageschlüssel im Nachhinein ändern. Wenn die Eichfrist versäumt ist, ist das tatsächlich das Problem des Vermieters.
Leider sind VM in dieser Beziehung mehr als uneinsichtig, ich habe die ERfahrung gemacht, je dümmer desto dreister und man kommt um den Anwalt nicht herum.
MichaRecht
Hallo domwo,
es kommt darauf an was im Mietvertrag vereinbart ist. Ist eine Verbrauchsabhängige Umlage vereinbart würde ich auch nur so viel zahlen.
Als Anlage einige Auszüge der Betriebskosten – Umlageverordnung (BetrKostUV)
„§ 2 BetrKostUV Umlegungsmaßstäbe
(1) Der Vermieter kann Betriebskosten nach einem mit allen Mietern vereinbarten Maßstab anteilig auf die Mieter umlegen.
(2) Soweit keine Vereinbarung mit den Mietern getroffen worden ist, kann der Vermieter die Betriebskosten nach den §§ 3 bis 9 umlegen. Die Wahl zwischen mehreren danach zugelassenen Umlegungsmaßstäben bleibt dem Vermieter überlassen.
(3) Bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach erstmaliger Bestimmung eines Umlegungsmaßstabes nach Absatz 2 kann der Vermieter durch Erklärung gegenüber den Mietern für künftige Abrechnungszeiträume einen anderen geeigneten Maßstab nach den §§ 3 bis 9 insbesondere dann bestimmen, wenn durch bauliche Änderungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung von Betriebskosten möglich wird.
§ 3 BetrKostUV Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung
(1) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung sind zunächst die Kosten des Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt.
(2) Die verbleibenden Kosten dürfen
1. nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder
2. nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen Wasserverbrauch Rechnung trägt, umgelegt werden. Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt, für alle Wohnungen eines Gebäudes durch Wasserzähler erfasst, sind die auf die Wohnungen entfallenden Kosten nach dem erfassten unterschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien umzulegen.“
Die abgelaufene Eichfrist entbindet nicht von der Verbrauchsabhängigen Umlage. Besteht der Vermieter dennoch darauf kann er den Rest einklagen. Aber ich denke das wird er nicht es wird eventuell ein schreiben von seinem Rechtsanwalt kommen. Wie Susanne bereits schrieb kann er nicht einfach den Umlageschlüssel ändern.
MfG
MichaRecht