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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Gehört zu der vermieteten Wohnung auch ein Garten oder ein Gartenanteil, sollte der Mietvertrag konkrete Regelungen nicht nur über die Pflege des Gartens, sondern auch über den Umfang der Nutzung durch den Mieter enthalten; anderenfalls gewährt die Rechtsprechung dem Mieter einen relativ großzügigen Spielraum bei der Gestaltung und Nutzung des Gartens. <br />
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So hat z. B. das AG Kerpen entschieden, dass der Mieter - mangels entgegenstehender Regelungen - auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters berechtigt ist, Spielgeräte (z. B. Schaukel, Klettergerüst, Sandkasten) im Garten aufzustellen, sofern diese nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. Bei einem Mehrfamilienhaus soll dies jedoch nur gelten, wenn der Garten groß genug ist, um nicht durch Spielgeräte ausgefüllt zu werden und die Rechte der anderen Mieter an der Gartennutzung nicht beeinträchtigt werden. Der Vermieter kann auch nicht einwenden, dass die Spielgeräte für ihn zu einem gesteigerten Haftungsrisiko führen würden, da der Vermieter bei einem evtl. Unfall nicht zur Haftung herangezogen werden kann (AG Kerpen, Urteil v. 15.01.2002, 20 C 443/01, ZMR 2002, S. 924) <br />
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Stichwörter: aufstellen + spielgerät

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