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Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Befristung Urteil vom 22.10.2003 Az XII ZR 112/02
Der Gewerberaummieter hatte die außerordentliche Kündigung nach § ausgesprochen, nachdem das Gewerbeaufsichtsamt Mängel festgestellt hatte, die durch den Vermieter nicht beseitigt wurden. Da die Kündigung mit der Formulierung: .. „wird nicht mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, sondern zu dem Zeitpunkt, an dem wir andere Geschäftsräume beziehen können“, hatte der BGH dies als unwirksam angesehen, da die Wirksamkeit der Kündigung von einem gewissen, allerdings zeitlich noch unbestimmten Ereignis abhängig war. Grundsätzlich gilt, dass Kündigungen von Mietverträgen unwirksam sind, durch die der Empfänger in eine ungewisse Lage versetzt wird. Da es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht handelt, kann dem Gegner eine Unsicherheit, ob die Ausübung der Kündigung zu einer Umgestaltung führt, nicht zugemutet werden. Dies gilt auch für die hier vorliegende Frage, dass nicht die Tatsache der Auflösung, sondern nur dessen Zeitpunkt ungewiss bleibt. Für den Vermieter ist das Ende der Mietzeit von entscheidender Bedeutung.