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Tobi hat diese Frage gestellt
Hallo,
wir haben folgendes Problem:
Seit zwei Jahren wohnen wir nun in unserer Wohnung und die immer wieder wechselnden Hausverwaltung haben uns immer wieder zugesichert uns einen Kellerraum zu Verfügung zu stellen.
Seit fünf monaten hat der Besitzer selber die Hausverwaltung übernommen, seit dieser zeit wird uns zugesichert das uns der letzte freie Kellerraum zur Verfügung gestellt wird. Alles was dafür zu tun wäre, ist eine Tür einsetzen.

Seid gut fünf Monaten wird uns nun immer wieder versichert( telefonisch und per mail) ja nächste woche wird es gemacht. Wenn wir dann nach Nicht-erfüllung des versprechens eine Mietminderung ( habe gelsen bis zu 10 prozentNKM ist zulässig)ansprechen, behauptet der Vermieter das wir gar keinen Anspruch haben. Im Mietvertrag steht aber eindeutig ein kellerraum drin ( bei der Aufzählung was vorhanden ist ). Sind wir nun brechtigt? Und da die letzte frist ende november abläuft, können wir die kürzung auch telefonisch absprechen? bzw gilt die frist obwohl wir sie nur telefonisch abgesprochen haben?
Hoffe das Problem wurde klar,
freue mich über antworten,
lg anne

1 Kommentar zu „Kelleranspruch und Mietminderung”

Ghostraider Experte!

Es bedarf keiner Absprache wegen der Mietminderung noch das Sie eine Türe einsetzen müssen.

Wenn im Mietvertrag ein Kellerraum mitvermietet ist haben Sie Anspruch darauf und bezahlen dafür Miete.
Da der Keller laut Mietvertrag zur Wohnung gehört hat der Vermieter auch dafür zu sorgen da da eine Türe vor ist, sonst wäre es nicht IHR Raum sondern ein Gemeinschaftsraum der für jeden zugängig wäre.

Die Mietminderung würde ich aber nur mit einem Rechtsanwalt ansetzen, da bei einer nicht ordnungsgemäßen Mietminderung der Mieter den Kürzeren ziehen kann.

Gruß
ghost

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