Susanne
Meiner Meinung nach ist die Klausel nichtig, da Strafzahlungen des Mieters nicht wirksam vereinbart werden können.
Wenn Du die Klausel in Anspruch nehmen möchtest solltest Du das mit dem Vermieter klären.
Andere Möglichkeit aus dem Vertrag zu kommen wäre eine schriftliches Zustimmungsverlangen zur Untervermietung. Falls das der Vermieter ablehnt hast Du ein Sonderkündigungsrecht auch mit einer KF von 3 Monaten, dass Du in Anspruch nehmen kannst, weil so ein Kündigungsausschluss, wie von Dir beschrieben, nur die ordentliche Kündigung ausschließt und sich nicht auf Sonderkündigungsrechte bezieht. z.B. auch bei Mieterhöhung, Modernisierungsankündigung