Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Zum Sachverhalt:
Am 31.07.2007 habe ich ein Mietverhältnis beendet. Das Mietverhältnis begann am 01.02.2006. Schönheitsreparaturen habe ich weder am Beginn, noch während oder am Ende des Mietverhältnisses durchgeführt. Nach anfänglichen Querelen um die Rückzahlung meiner Kaution habe ich diese bis auf einen Restbetrag von 30,00Euro (letztendlich einvernehmlich aufgrund noch ausstehender Nebenkostenabrechnung) im September 2007 zurückhalten. Im Anschluss gab es bis Mai 2008 keinen Kontakt.
Am 28.05.2008 erhielt ich nun die Nebenkostenabrechnung, nach der mir ein Guthaben von 317,57Euro zustand. Der Vermieter berechnet mir nun aufgrund eines Angebots aus dem Jahr 2005 anteilige Schönheitsreparaturen in Höhe von 177,16Euro und bezieht sich auf den §18 unseres Mietvertrages. Hiervon möchte er mir 50Euro erlassen, so dass mir danach ein Guthaben von 190,41Euro zusteht. Diesen Betrag hat er Anfang Juni überwiesen (Demnach Restschuld: 127,16Euro).
Zur anteiligen Berechnung von Kosten für Schönheitsreparaturen ist er nach meiner Auffassung und der im Internet verfolgten aktuellen Rechtsprechung auch berechtigt. Ich möchte mich auf die Verjährungsfristen berufen (§548 BGB, Verjährung), wonach Forderungen aus unserem Mietvertrag nach 6 Monaten, sprich am 31.01.2008, verjährt waren.
Meine Frage: Darf er nach über 10 Monaten beendetem Mietverhältnis diesen Betrag (anteilige Schönheitsreparaturen) noch einfordern.
Vielen Dank für die Hilfe. Gruß tilia100

0 Kommentare zu „Schönheitsreparaturen, Einbehalt von anteiligen Kosten nach über 10 Monaten beendetem Mietverhältnis”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.