dobby hat diese Frage gestellt
Hallo,
ich (+ 2 kinder) wohne seit drei jahren in einer wohnung in einem dreifamilienhaus. der vermieter ist gestorben, und die erben möchten das haus verkaufen. für die erbschaftsangelegenheiten wurde ein testamentsvollstrecker eingesetzt, der sich um die interessen der erben kümmert.
nun hatt der testamentsvollstrecker eine kündigung geschrieben mit 6 monaten kündigungsfrist. in dieser kündigung teilt er mit bis wann dem zukünftigen käufer zugesichert wird, dass er mit den renovierungsarbeiten beginnen kann, weil die mieter bis dahin ausgezogen sind.
ich weiß, dass die jetzigen erben nicht kündigen können. auch nicht im namen eines imaginären käufers, es gibt nämlich noch nicht mal einen interessenten. ich weiß, auch das der künftige käufer den mieter mitkauft und da er nicht drei etagen gleichzeitig bewohnen kann, kann er auch nicht alle parteien kündigen.
meine frage lautet: rechtfertigen umbauarbeiten wie: neue fenster, böden schleifen, neue bäder etc. eine kündigung des käufers ohne eigenbedarf?
ich habe die kündigung erhalten, und in einem persönlichen gespräch durchblicken lassen, dass ich die rechtskräftigkeit des schreibens anzweifle und nicht versprechen kann, diese kündigung ein zu halten. muss ich jedoch wiederrum schriftlich widersprechen, oder reicht es nichts weiter zu tun?
nicht die erben sondern der vollstrecker hatt die kündigung unterschrieben ist sie somit eigentlich rechtskräftig?
im falle eines hausverkaufs und anschließender renovierung wäre ich bereit eine höhere miete zu zahlen, als der eigentümer eigentlich verlangen kann. wenn ich also bereit bin einen angemessenen mietzins zu bezahlen, hatt er dann trotzdem das recht mich wegen renovierungsarbeiten zu kündigen? (falls das überhaupt geht)
vielen dank für ihre antworten schon mal im vorraus,
mit freundlichen grüßen
dobby