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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Medizinische Grundversorgung auch für Hartz IV-Empfänger







1. Hörbeitrag



Anmoderation:

Auch Hartz IV-Empfänger müssen alle Leistungen zur medizinischen Grundversorgung erhalten, entschied das Sozialgericht Lüneburg. Notfalls muss mehr Arbeitslosengeld II gezahlt werden, damit diese Grundversorgung gewährleistet ist

2. Der Presseservice dazu:



Berlin (DAV). Die Leistungen des Arbeitslosengeldes II sind zu erhöhen, wenn dies zur medizinischen Grundversorgung erforderlich ist. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. August 2005 (Az.: S 30 AS 328/05 ER) muss die medizinisch notwendige Behandlung auch für Arbeitssuchende, die Bezieher des gemäß dem Arbeitslosengeldes II sind, sichergestellt werden.



In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall lebte eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II mit ihren Töchtern zusammen. Eine Tochter litt unter chronischer Neurodermitis und verschiedenen Nahrungsmittelallergien. Zur Behandlung benötigte sie verschiede Pflegeprodukte und Medikamente, die sie selbst nicht finanzieren konnte und die auch nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wurden. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte eine Übernahme der besonderen Kosten für die Pflege der Tochter ab. Dabei argumentierte die Agentur, dass das Sozialgesetzbuch (zweites Buch) eine Erstattung von zusätzlichen Leistungen nur für Ernährungskosten, nicht aber für Medikamente und Pflegeprodukte vorsehe. Das hat sich die Betroffene nicht gefallen lassen und zog vor Gericht.



Das Lüneburger Sozialgericht verpflichtete die Arbeitsagentur in einem Eilverfahren, die notwendigen Behandlungskosten zu erstatten, solange dies medizinisch erforderlich ist. Auf Grund der monatlichen Ausgaben für die Behandlung von bis zu 240 Euro sei es offensichtlich, dass die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II nicht ausreicht. Selbst wenn das Sozialgesetzbuch keine Regelungen enthalte, nach der in besonderen Einzelfällen die Regelleistungen zu erhöhen wären, müssten diese Kosten übernommen werden. Das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum der Klägerin sei sonst nicht mehr gesichert.

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