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Abberufung des Verwalter-Eigentümers
Soll ein Verwalter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, von der Eigentümergemeinschaft abberufen werden, darf er grundsätzlich an der Abstimmung teilnehmen. Ein Ausschluss vom Stimmrecht ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anzunehmen. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn der Verwalter wegen gravierender Pflichtverletzungen abberufen werden soll. Hier wäre von einem Interessenskonflikt auszugehen, der schwerer wiegt als das Interesse an der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte.
Der Teilnahme des Verwalters an der Abstimmung steht auch nicht entgegen, dass er mit 40 von insgesamt 90 Wohneinheiten ein ganz erhebliches Stimmengewicht besitzt.
Beschluss des BGH vom 19.09.2002
V ZB 30/02
RdW 2003, 90