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ein-mieter hat diese Frage gestellt
Guten Tag,

ich habe folgendes Problem:
Mein Vermieter hat mir im Jan' 08 eine Mieterhöhung zum 01.04.08 geschickt (20%, rund 75 Euro Erhöhung mtl.) Nun haben ich festgestellt, dass in der Mietenberechnung eine Erhöhung aus dem Jahr 2006 nicht berücksichtigt wurde und der mtl. Erhöhungsbetrag per 01.04. um ca. 30 Euro zu hoch ausfällt. Dem Vermieter habe ich seinen Irrtum telefonisch und auch schriftlich noch am gleichen Tag mitgeteilt.

Nun haben ich gestern eine neue Zustimmungserklärung erhalten, genau mit der Erhöhung meines berechneten Betrages zum 01.04.08 (ca. 45 Euro mtl.). Eine Mietberechnung war jedoch nicht beigefügt.

Nun ist meine Frage: Musss der Vermieter nach seinem Berechnungsfehler die Mietänderung nicht ganz neu ankündigen und die Frist neu einhalten? Somit wäre m. E. jetzt erst die Erhöhung zu 01.07.08 fällig.

Danke für Hinweise im Voraus.

1 Kommentar zu „Mieterhöhung §§ 558 bis 558e BGB”

Susanne Experte!

Meines Erachtens ist die Erhöhungserklärung nichtig, wenn die Berechnung nicht stimmt:

http://dejure.org/gesetze/BGB/559b.html

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