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Dienstkleidung als Arbeitslohn
Stellt der Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal Dienstkleidung zur Verfügung, um ein einheitliches Auftreten gegenüber Kunden zu gewährleisten, ist die Arbeitskleidung steuerlich als Arbeitslohn zu behandeln. Durch die Zurverfügungstellung der Dienstkleidung erspart sich der Arbeitnehmer nicht unerhebliche eigene Aufwendungen für die Anschaffung. Dies stellt nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf einen geldwerten Vorteil dar, der versteuert werden muss.
Urteil des FG Düsseldorf vom 12.12.2000
17 K 4509/95
DStRE 2001, 348