Zum Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen ist es in Hessen vom 16. März bis 31. August grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken, Gebüsch und sonstiges Gehölz sowie Röhrichtbestände zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen.
Ergänzend hierzu ist es insbesondere verboten, die Lebensstätten wildlebender Tiere, z. B. die Nistplätze von Vögeln, ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.[/quote:4ac4b]
Tun wir also, was die HV fordert, verstoßen wir gegen geltendes Recht. Inwieweit ist die HV dann überhaupt noch berechtigt, die Kosten für diese Gartenarbeiten auf die Mieter umzulegen?
Immobilienwirt
Hallo,
grundsätzlich gehe ich davon aus, dass die Hecke nicht "weggeschnitten" bzw. gerodet sondern nur leicht zurückgeschnitten werden soll. Nach dem von Ihnen dargelegten Auszug des Hessischen Naturschutzgesetzes, welches den anderen Ländern ähnelt, sind nur grobe Einflüsse untersagt, damit die Tierwelt nicht beeinflusst wird, jedoch ein Verschnitt zulässig.
Also ihr könntet ruhig die Hecke normal verschneiden, oder ihr lasst es die Hausverwaltung beauftragen, dann habt ihr das "Risko" was ihr seht nicht, aber natürlich die Umlage der Kosten.
Immobilienwirt
Kleiner Tipp noch, habe ich vergessen: Meist haben die Städte, Gemeinden auch eine eigene Satzung, aus der die Anliegerpflichten hervorgehen, welche meist auch das Verschneiden von Hecken und Bäumen beinhaltet. Wäre auch ein Thema, wenn die Hecke an öffentliche Bereiche angrenzt. Einfach mal schauen.